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1.
Geltungsbereich |
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| 1.1 |
Diese Entgeltregelung gilt innerhalb des Hafenbereichs
der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG. |
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| 1.2 |
Die Grenzen des Hafenbereichs ergeben sich aus §
1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Bestimmung des Bereichs des Hafens der Stadt Krefeld
und das Verhalten in diesem Hafen (Hafenverordnung –
HVO) in der jeweils gültigen Fassung. |
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2.
Allgemeine Bestimmungen |
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| 2.1 |
Die Inanspruchnahme von Leistungen der Hafen Krefeld
GmbH & Co. KG erfolgt auf der Grundlage der „Allgemeinen
Benutzungsbedingungen“ (ABB) der Hafen Krefeld
GmbH & Co. KG für den Hafen Krefeld in ihrer
jeweils geltenden Fassung (Bis zu deren Erstellung gelten
die alten Allgemeinen Benutzungsbedingungen (ABB) für
die städtischen Hafenanlagen Krefeld einschl. Werft
Uerdingen weiter). |
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| 2.2 |
Für die Benutzung des Hafens erhebt die Hafen
Krefeld GmbH & Co. KG Ufer- und Hafengeld nach Maßgabe
dieser Entgeltregelung sowie Entgelte gemäß
der Preisliste über die Erhebung von Leistungsentgelten
der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG in der jeweils gültigen
Fassung. |
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| 2.3 |
Schuldner des Ufergeldes ist derjenige, der im Hafen
Güterumschlag durchführt oder von der Krefeld
GmbH & Co. KG für sich durchführen lässt. |
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| 2.4 |
Schuldner des Hafengeldes ist der Eigentümer
eines Wasserfahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage. |
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| 2.5 |
Ufer- und Hafengeld werden mit Rechnungsstellung fällig.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. §
288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz berechnet, soweit an dem zugrunde
liegenden Rechtsgeschäft nicht ein Verbraucher
beteiligt ist. Die Berechnung eines höheren Zinses
aus einem anderen Rechtsgrund bleibt vorbehalten. |
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| 2.6 |
Der Schuldner ist verpflichtet, der Hafen Krefeld
GmbH & Co. KG die für die Erhebung des Ufer-
und des Hafengeldes notwendigen Auskünfte unter
Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu erteilen.
Für die Erhebung des Ufergeldes sind vom Schuldner
die von der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG vorgeschriebenen
Ladungserklärungen unverzüglich nach Abschluss
des Umschlagvorganges einzureichen. |
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| 2.7 |
Die Ufer- und Hafengeldsätze enthalten keine
Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich
berechnet. |
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| 2.8 |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld. |
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3.
Ufergeld |
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| 3.1 |
Ufergeld ist zu entrichten für alle Güter,
die über das Ufer oder von Schiff zu Schiff umgeschlagen
oder unter Benutzung einer Hafeneinrichtung verraumt
werden. |
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| 3.2 |
Ufergeld wird nach der Art und dem Bruttogewicht der
umgeschlagenen Güter berechnet. Das Gewicht wird
auf volle Tonnen (t) aufgerundet. |
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| 3.3 |
Für die Einstufung der Güter in Güterklassen
ist das „Güterverzeichnis für den Verkehr
auf deutschen Binnenwasserstraßen“ in der
jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der unter
Ziffer 3.6 genannten Güter maßgebend. |
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| 3.4 |
Bei Mischladungen von Gütern verschiedener Klassen
wird für die gesamte Ladung der Ufergeldsatz für
das Gut der höchsten Güterklasse zugrunde
gelegt. Dies gilt nicht, wenn das Gewicht der Güter
getrennt nach Güterklassen nachgewiesen wird. |
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| 3.5 |
Das Ufergeld beträgt für Güter der
| Güterklassen |
| I
und II |
0,62
EUR je angefangene Tonne |
| III
und IV |
0,47 EUR je angefangene Tonne |
| V |
0,46 EUR je angefangene Tonne |
| VI |
0,29 EUR je angefangene Tonne |
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| 3.6 |
Ausnahmen
Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3.5 beträgt
das Ufergeld je angefangene Tonne
| Ausnahmen |
| 3.6.1 |
für Mineralöle (Güter-Nr. 3100,
3231 – 3270 des Güterverzeichnisses
für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen) |
0,60
EUR |
| 3.6.2 |
für Kohlenwasserstoffgase (Güter-Nr.
3302 – 3303 des Güterverzeichnisses
für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen) |
0,60
EUR |
| 3.6.3 |
für Kunststoffe (Güter-Nr. 8910 des
Güterverzeichnisses für den Verkehr
auf deutschen Bundeswasserstraßen) |
0,60
EUR |
| 3.6.4 |
für Eisen- und Stahlwaren (Güter-Nr.
5221 – 5223, 5230, 5311 – 5313, 5350,
5370, 5411 – 5412, 5441 – 5442, 5510,
5520, 9392, 9412, 9491 – 9493 des Güterverzeichnisses
für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen) |
0,60
EUR |
| 3.6.5 |
für Ilmenit (Titaneisenerz), Rutil (Titanerz)
(Güter-Nr. 4599 des Güterverzeichnisses
für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen) |
0,46
EUR |
| 3.6.6 |
für
Stein- und Salinensalz (Güter-Nr. 6210 des
Güterverzeichnisses für den Verkehr
auf deutschen Bundeswasserstraßen) bei einem
Umschlag von 100.000 t bis 250.000 t je Kalenderjahr |
0,35
EUR
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für
jede weitere umgeschlagene Tonne Stein- und Salinensalz |
0,30
EUR |
| 3.6.7 |
für chemische Erzeugnisse (Güter-Nr.
8110 – 8199, 8310, 8391–8399, 8921,
8950, 8961 – 8969 des Güterverzeichnisses
für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen)
|
0,60
EUR |
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| 3.7 |
| Ermäßigungen |
| 3.7.1 |
Für Güter, die unmittelbar von Schiff
zu Schiff umgeschlagen oder die unter Benutzung
einer Hafeneinrichtung verraumt werden, ist je
Schiff nur die Hälfte des sich nach den Ziffern
3.3 bis 3.6 ergebenden Ufergeldes zu entrichten. |
| 3.7.2 |
Für Güter, die aus einem Schiff oder
über das Ufer in ein Lagerschiff eingeladen
und aus diesem wieder ausgeladen oder umgeladen
werden, ist das Ufergeld nur einmal in voller
Höhe zu zahlen. |
| 3.7.3 |
Für Güter, die im Hafen Krefeld in ein
Schiff eingeladen und aus diesem wieder ausgeladen
werden, ist das Ufergeld nur einmal in voller
Höhe zu zahlen. |
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| 3.8 |
3.8 Ufergeld wird nicht erhoben für Treibstoffe,
die von Bunkerbooten an Wasserfahrzeuge abgegeben werden. |
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4. Hafengeld |
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| 4.1 |
Hafengeld ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
für Wasserfahrzeuge und/ oder schwimmende Anlagen
für jede angefangene Zeiteinheit von zehn Kalendertagen
ununterbrochenen Aufenthaltes im Hafengebiet zu entrichten.
Die Zeiteinheit gilt als angefangen:
- bei Wasserfahrzeugen mit Güterumschlag an dem
Tage nach Ablauf der gesetzlichen Lösch- und/ oder
Ladefrist,
- bei allen übrigen Wasserfahrzeugen und/ oder
schwimmenden Anlagen ab dem Tage des Einlaufens.
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| 4.2 |
Das Hafengeld wird entsprechend der Tragfähigkeit
des Wasserfahrzeuges und/ oder der schwimmenden Anlage
nach Tonnen (t) oder, soweit dies nicht möglich
ist, nach benutzter Fläche in Quadratmetern (qm)
berechnet. Gewicht und Fläche werden auf volle
Tonnen bzw. Quadratmeter aufgerundet. |
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| 4.3 |
Für die Berechnungsart nach Tragfähigkeitstonnen
sind die Angaben im Eichschein oder Seemessbrief maßgebend.
Sofern der Seemessbrief nur die Vermessung nach Nettoraumgehalt
in Kubikmetern ausweist, wird ein Kubikmeter Nettoraumgehalt
einer Tragfähigkeitstonne gleichgesetzt. |
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| 4.4 |
Für die Berechnungsart nach benutzter Liegeplatzfläche
in Quadratmetern werden deren größte Länge
und Breite miteinander multipliziert. |
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| 4.5 |
Das Hafengeld beträgt:
4.5.1 Für Güterschiffe
| Für
Güterschiffe |
| 4.5.1.1 |
ohne Güterumschlag je Tonne Tragfähigkeit |
0,12
EUR |
| 4.5.1.2 |
mit Güterumschlag je Tonne Tragfähigkeit |
0,09
EUR |
| 4.5.1.3 |
zu Lagerzwecken je Tonne Tragfähigkeit |
0,15
EUR |
Sonstige Wasserfahrzeuge
| Sonstige
Wasserfahrzeuge |
| 4.5.2 |
für sonstige Wasserfahrzeuge, Schlepp- und
Schubboote (Streckenboote) und/ oder schwimmende
Anlagen je Tonne Tragfähigkeit oder je qm
benutzter Fläche |
0,12
EUR |
| 4.5.3 |
für alle Wasserfahrzeuge bei einem reinen
Übernachtungsaufenthalt je Übernachtung |
20,00
EUR |
| 4.5.4 |
für Hafenbugsierboote pauschal je angefangenen
Kalendermonat |
50,00
EUR |
| 4.5.5 |
für Fahrgastschiffe je angefangene 24 Stunden |
100,00
EUR |
| 4.5.6 |
für Wasserfahrzeuge und sonstige schwimmende
Anlagen mit einer Liegezeit von mehr als 30 Kalendertagen
je qm benutzter Fläche und angefangene Zeiteinheit
von 30 Kalendertagen |
0,65
EUR |
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mindestens
jedoch |
32,00
EUR |
| 4.5.7 |
zusätzlich zu den Positionen 4.5.1 bis 4.5.5
bei Benutzung des hafeneigenen Steigers bis zu
24 Stun-den |
70,00
EUR |
| 4.5.8 |
für
länger liegende Hotelschiffe/Fahrgastschiffe
(z. B. bei Überwinterung etc.) werden Sondersätze
vereinbart. |
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| 4.5.9 |
bei Benutzung des hafeneigenen Steigers nur zum
Aus- und/ oder Einsteigen je Anlegevorgang |
30,00
EUR |
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| 4.6 |
Hafengeld wird nicht erhoben für:
| Ohne Erhebung |
| 4.6.1 |
Beiboote,
die zu anderen abgabepflichtigen Wasserfahrzeugen
oder schwimmenden Anlagen gehören, |
| 4.6.2 |
Wasserfahrzeuge
oder schwimmende Anlagen, die dem Bund oder einem
Bundesland gehören oder ausschließlich
für deren Rechnung tätig sind, sofern
ihre Tätigkeit ausschließlich aufsichts-
oder wasserbaulichen Zwecken dient. |
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5.
Schlussbestimmungen |
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Diese Entgeltregelung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Zugleich tritt der bisherige Tarif über die Erhebung
von Ufer- und Hafengeld im Hafen Krefeld vom 27.11.2001
außer Kraft. |
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6.
Salvatorische Klausel |
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Sind einzelne Bestimmungen dieser Entgeltregelung
ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig, wird die
Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit
sich herausstellen sollte, dass die Entgeltregelung
eine Regelungslücke enthält. An Stelle der
unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige
wirksame Regelung treten, die den Interessen der Parteien
und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg entspricht. |
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Krefeld, den 16.02.2010
Hafen Krefeld GmbH & Co. KG
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