RHEINHAFEN KREFELD
 
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  Entgeltregelung Ufer- und Hafengelder
 
 
über Ufer- und Hafengeld
der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG
Entgeltregelung (ca. 62 kb)
 
gültig ab 1. Mai 2010
 
   Inhaltsverzeichnis
 
     
1. Geltungsbereich
 
2. Allgemeine Bestimmungen  
3. Ufergeld  
4. Hafengeld  
5. Schlussbestimmungen  
6. Salvatorische Klausel  
   
 
 
  1. Geltungsbereich
 
   
1.1 Diese Entgeltregelung gilt innerhalb des Hafenbereichs der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG.
 
1.2 Die Grenzen des Hafenbereichs ergeben sich aus § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Bestimmung des Bereichs des Hafens der Stadt Krefeld und das Verhalten in diesem Hafen (Hafenverordnung – HVO) in der jeweils gültigen Fassung.
 
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  2. Allgemeine Bestimmungen
 
   
2.1 Die Inanspruchnahme von Leistungen der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG erfolgt auf der Grundlage der „Allgemeinen Benutzungsbedingungen“ (ABB) der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG für den Hafen Krefeld in ihrer jeweils geltenden Fassung (Bis zu deren Erstellung gelten die alten Allgemeinen Benutzungsbedingungen (ABB) für die städtischen Hafenanlagen Krefeld einschl. Werft Uerdingen weiter).
 
2.2 Für die Benutzung des Hafens erhebt die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG Ufer- und Hafengeld nach Maßgabe dieser Entgeltregelung sowie Entgelte gemäß der Preisliste über die Erhebung von Leistungsentgelten der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG in der jeweils gültigen Fassung.
   
2.3 Schuldner des Ufergeldes ist derjenige, der im Hafen Güterumschlag durchführt oder von der Krefeld GmbH & Co. KG für sich durchführen lässt.
   
2.4 Schuldner des Hafengeldes ist der Eigentümer eines Wasserfahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage.
   
2.5 Ufer- und Hafengeld werden mit Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, soweit an dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft nicht ein Verbraucher beteiligt ist. Die Berechnung eines höheren Zinses aus einem anderen Rechtsgrund bleibt vorbehalten.
   
2.6 Der Schuldner ist verpflichtet, der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG die für die Erhebung des Ufer- und des Hafengeldes notwendigen Auskünfte unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu erteilen. Für die Erhebung des Ufergeldes sind vom Schuldner die von der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG vorgeschriebenen Ladungserklärungen unverzüglich nach Abschluss des Umschlagvorganges einzureichen.
   
2.7 Die Ufer- und Hafengeldsätze enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
   
2.8 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld.
 
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  3. Ufergeld
 
   
3.1 Ufergeld ist zu entrichten für alle Güter, die über das Ufer oder von Schiff zu Schiff umgeschlagen oder unter Benutzung einer Hafeneinrichtung verraumt werden.
 
3.2 Ufergeld wird nach der Art und dem Bruttogewicht der umgeschlagenen Güter berechnet. Das Gewicht wird auf volle Tonnen (t) aufgerundet.
   
3.3 Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen Binnenwasserstraßen“ in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der unter Ziffer 3.6 genannten Güter maßgebend.
   
3.4 Bei Mischladungen von Gütern verschiedener Klassen wird für die gesamte Ladung der Ufergeldsatz für das Gut der höchsten Güterklasse zugrunde gelegt. Dies gilt nicht, wenn das Gewicht der Güter getrennt nach Güterklassen nachgewiesen wird.
   
3.5 Das Ufergeld beträgt für Güter der

Güterklassen
I und II 0,62 EUR je angefangene Tonne
III und IV 0,47 EUR je angefangene Tonne
V 0,46 EUR je angefangene Tonne
VI 0,29 EUR je angefangene Tonne
   
3.6

Ausnahmen

Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3.5 beträgt das Ufergeld je angefangene Tonne

Ausnahmen
3.6.1 für Mineralöle (Güter-Nr. 3100, 3231 – 3270 des Güterverzeichnisses für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen) 0,60 EUR
3.6.2 für Kohlenwasserstoffgase (Güter-Nr. 3302 – 3303 des Güterverzeichnisses für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen) 0,60 EUR
3.6.3 für Kunststoffe (Güter-Nr. 8910 des Güterverzeichnisses für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen) 0,60 EUR
3.6.4 für Eisen- und Stahlwaren (Güter-Nr. 5221 – 5223, 5230, 5311 – 5313, 5350, 5370, 5411 – 5412, 5441 – 5442, 5510, 5520, 9392, 9412, 9491 – 9493 des Güterverzeichnisses für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen) 0,60 EUR
3.6.5 für Ilmenit (Titaneisenerz), Rutil (Titanerz) (Güter-Nr. 4599 des Güterverzeichnisses für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen) 0,46 EUR
3.6.6 für Stein- und Salinensalz (Güter-Nr. 6210 des Güterverzeichnisses für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen) bei einem Umschlag von 100.000 t bis 250.000 t je Kalenderjahr 0,35 EUR


  für jede weitere umgeschlagene Tonne Stein- und Salinensalz 0,30 EUR
3.6.7 für chemische Erzeugnisse (Güter-Nr. 8110 – 8199, 8310, 8391–8399, 8921, 8950, 8961 – 8969 des Güterverzeichnisses für den Verkehr auf deutschen Bundeswasserstraßen)
0,60 EUR

   
3.7
Ermäßigungen
3.7.1 Für Güter, die unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen oder die unter Benutzung einer Hafeneinrichtung verraumt werden, ist je Schiff nur die Hälfte des sich nach den Ziffern 3.3 bis 3.6 ergebenden Ufergeldes zu entrichten.
3.7.2 Für Güter, die aus einem Schiff oder über das Ufer in ein Lagerschiff eingeladen und aus diesem wieder ausgeladen oder umgeladen werden, ist das Ufergeld nur einmal in voller Höhe zu zahlen.
3.7.3 Für Güter, die im Hafen Krefeld in ein Schiff eingeladen und aus diesem wieder ausgeladen werden, ist das Ufergeld nur einmal in voller Höhe zu zahlen.

3.8 3.8 Ufergeld wird nicht erhoben für Treibstoffe, die von Bunkerbooten an Wasserfahrzeuge abgegeben werden.
   
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  4. Hafengeld
 
   
4.1 Hafengeld ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Wasserfahrzeuge und/ oder schwimmende Anlagen für jede angefangene Zeiteinheit von zehn Kalendertagen ununterbrochenen Aufenthaltes im Hafengebiet zu entrichten.
Die Zeiteinheit gilt als angefangen:

- bei Wasserfahrzeugen mit Güterumschlag an dem Tage nach Ablauf der gesetzlichen Lösch- und/ oder Ladefrist,
- bei allen übrigen Wasserfahrzeugen und/ oder schwimmenden Anlagen ab dem Tage des Einlaufens.
 
4.2 Das Hafengeld wird entsprechend der Tragfähigkeit des Wasserfahrzeuges und/ oder der schwimmenden Anlage nach Tonnen (t) oder, soweit dies nicht möglich ist, nach benutzter Fläche in Quadratmetern (qm) berechnet. Gewicht und Fläche werden auf volle Tonnen bzw. Quadratmeter aufgerundet.
   
4.3 Für die Berechnungsart nach Tragfähigkeitstonnen sind die Angaben im Eichschein oder Seemessbrief maßgebend. Sofern der Seemessbrief nur die Vermessung nach Nettoraumgehalt in Kubikmetern ausweist, wird ein Kubikmeter Nettoraumgehalt einer Tragfähigkeitstonne gleichgesetzt.
   
4.4 Für die Berechnungsart nach benutzter Liegeplatzfläche in Quadratmetern werden deren größte Länge und Breite miteinander multipliziert.
   
4.5

Das Hafengeld beträgt:

4.5.1 Für Güterschiffe

Für Güterschiffe
4.5.1.1 ohne Güterumschlag je Tonne Tragfähigkeit 0,12 EUR
4.5.1.2 mit Güterumschlag je Tonne Tragfähigkeit 0,09 EUR
4.5.1.3 zu Lagerzwecken je Tonne Tragfähigkeit 0,15 EUR



Sonstige Wasserfahrzeuge

Sonstige Wasserfahrzeuge
4.5.2 für sonstige Wasserfahrzeuge, Schlepp- und Schubboote (Streckenboote) und/ oder schwimmende Anlagen je Tonne Tragfähigkeit oder je qm benutzter Fläche 0,12 EUR
4.5.3 für alle Wasserfahrzeuge bei einem reinen Übernachtungsaufenthalt je Übernachtung 20,00 EUR
4.5.4 für Hafenbugsierboote pauschal je angefangenen Kalendermonat 50,00 EUR
4.5.5

für Fahrgastschiffe je angefangene 24 Stunden

100,00 EUR
4.5.6 für Wasserfahrzeuge und sonstige schwimmende Anlagen mit einer Liegezeit von mehr als 30 Kalendertagen je qm benutzter Fläche und angefangene Zeiteinheit von 30 Kalendertagen 0,65 EUR
  mindestens jedoch 32,00 EUR
4.5.7 zusätzlich zu den Positionen 4.5.1 bis 4.5.5 bei Benutzung des hafeneigenen Steigers bis zu 24 Stun-den 70,00 EUR
4.5.8 für länger liegende Hotelschiffe/Fahrgastschiffe (z. B. bei Überwinterung etc.) werden Sondersätze vereinbart.  
4.5.9 bei Benutzung des hafeneigenen Steigers nur zum Aus- und/ oder Einsteigen je Anlegevorgang 30,00 EUR

 

4.6 Hafengeld wird nicht erhoben für:

Ohne Erhebung
4.6.1 Beiboote, die zu anderen abgabepflichtigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen gehören,
4.6.2 Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die dem Bund oder einem Bundesland gehören oder ausschließlich für deren Rechnung tätig sind, sofern ihre Tätigkeit ausschließlich aufsichts- oder wasserbaulichen Zwecken dient.

 
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  5. Schlussbestimmungen
 
   
  Diese Entgeltregelung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Tarif über die Erhebung von Ufer- und Hafengeld im Hafen Krefeld vom 27.11.2001 außer Kraft.
 
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  6. Salvatorische Klausel
 
   
  Sind einzelne Bestimmungen dieser Entgeltregelung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig, wird die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Entgeltregelung eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, die den Interessen der Parteien und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg entspricht.
 
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Krefeld, den 16.02.2010
Hafen Krefeld GmbH & Co. KG

   
 
 
     
 
     
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