RHEINHAFEN KREFELD
 
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  Preisliste  
 
über die Erhebung von Leistungsentgelten
der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG
Preisliste (ca. 60 kb)
 
     
  gültig ab 1. Mai 2010  
     
 
   Inhaltsverzeichnis
 
     
1. Geltungsbereich
 
2. Allgemeine Bestimmungen  
3. Entgelte für Verladeleistungen  
4. Lagerplatzmiete  
5. Drehbrückenentgelt  
6. Sonstige Leistungsentgelte  
7. Salvatorische Klausel  
8. Inkrafttreten  
   
 
     
     
 
  1. Geltungsbereich
 
   
1.1 Diese Preisliste gilt innerhalb des Hafenbereichs der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG.
 
1.2 Die Grenzen des Hafenbereichs ergeben sich aus § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Bestimmung des Bereichs des Hafens der Stadt Krefeld und das Verhalten in diesem Hafen (Hafenverordnung – HVO) in der jeweils gültigen Fassung.
 
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  2. Allgemeine Bestimmungen
 
   
2.1 Die Inanspruchnahme von Leistungen der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG erfolgt auf der Grundlage der „Allgemeinen Benutzungsbedingungen“ (ABB) der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG für den Hafen Krefeld in ihrer jeweiligen Fassung (Bis zu deren Erstellung gelten die alten Allgemeinen Benutzungsbedingungen (ABB) für die städtischen Hafenanlagen Krefeld einschl. Werft Uerdingen weiter).
 
2.2 Für die Gestellung einer Kran- oder Verladeanlage erhebt die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG Entgelte nach Maßgabe der Ziffer 3 dieser Preisliste.
   
2.3 Für die temporäre bzw. transportbedingte Lagerung von Gütern auf Freiflächen des Hafens wird eine Lagerplatzmiete gemäß Ziffer 4 dieser Preisliste erhoben.
   
2.4 Für das Öffnen der Drehbrücke werden Entgelte nach Ziffer 5 dieser Preisliste erhoben.
   
2.5 Für „Sonstige Leistungen“ der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG werden Entgelte nach Ziffer 6 dieser Preisliste erhoben.
   
2.6 Schuldner der Leistungsentgelte ist derjenige, der die Leistungen der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG selbst in Anspruch nimmt oder von der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG Güterumschlag für sich durchführen lässt.
   
2.7 Die Leistungsentgelte werden mit der Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, soweit an dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft nicht ein Verbraucher beteiligt ist. Die Berechnung eines höheren Zinses aus einem anderen Rechtsgrund bleibt vorbehalten.
   
2.8 Der Schuldner ist verpflichtet, der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG die für die Entgeltberechnung erforderlichen Auskünfte unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu erteilen.
   
2.9 Die Leistungsentgelte enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
   
2.10 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld.
 
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  3. Entgelte für Verladeleistungen
 
   
  Für die Gestellung einer Kran- oder Verladeanlage (mit Bedienungspersonal) an, innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit, von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sind folgende Entgelte zu zahlen:
   
   
3.1 Verladeleistungen:
 
  3.1.1 aus oder in Schiff, Schubleichter:

aus oder in Schiff, Schubleichter:
Verladeart Entgelt je Tonne Mindestentgelt je angefangene Stunde
Schüttgutumschlag (mit Greifer oder Polyp) EUR 1,70 EUR 85,00
Stückgutumschlag (mit Hacken bis max. 15 t) EUR 2,00 EUR 60,00

  3.1.2 aus oder in Waggon

aus oder in Waggon
Verladeart Entgelt je Tonne Mindestentgelt je angefangene Stunde
Schüttgutumschlag (mit Greifer oder Polyp) EUR 1,70 EUR 85,00
Stückgutumschlag (mit Hacken bis max. 15 t) EUR 2,00 EUR 60,00

  3.1.3 in allen sonstigen Fällen

in allen sonstigen Fällen
Verladeart Entgelt je Tonne Mindestentgelt je angefangene Stunde
Schüttgutumschlag (mit Greifer oder Polyp) EUR 1,80 EUR 90,00
Stückgutumschlag (mit Hacken bis max. 15 t) EUR 2,18 EUR 66,00
   
  3.1.4

Bei Kranung schwerer Stückgüter im Einzelgewicht von mehr als 15 Tonnen werden Sondersätze oder Leistungsentgelte gesondert nach vorheriger Absprache mit Hafen Krefeld GmbH & Co. KG vereinbart.
   
3.2 Das Entgelt für die Verladung von Kraftfahrzeugen, Spezialfahrzeugen und Sportbooten beträgt

Kraftfahrzeuge, Spezialfahrzeuge und Sportboote
3.2.1 bis fünf Tonnen Stückgewicht je Stück und angefangene Einsatzstunde 45,00 EUR
3.2.2 zwischen 5 und 15 Tonnen Stückgewicht je Stück und angefangene Einsatzstunde 90,00 EUR
   
3.3 Bei Verladeleistungen außerhalb der betrieblich festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit (Überstundenzeit) sind zu den Sätzen nach den Ziffern 3.1 bis 3.2 zu zahlen

Verladeleistungen außerhalb der Regel-Arbeitszeit
3.3.1 bei normalen Überstunden für jede angefangene Stunde ein Zuschlag von 20,00 EUR
3.3.2 bei festgesetzten Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen für jede angefangene Stunde ein Zuschlag von 40,00 EUR
   
3.4 Bei Verladeleistungen an Werktagen außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit und nicht im Anschluss an diese („Kran aus der Ruhe“), sowie an Sonn- und Feiertagen werden mindestens drei Stunden berechnet, wobei die wirkliche Inanspruchnahme der Verladeanlage nach Gewicht bzw. Stundenmindestentgelt einschließlich der Zuschläge nach Ziffer 3.3 und der Rest nach Wartestunden (Ziffer 3.5) abgerechnet wird.
   
3.5 Wartestunden
   
  Wenn eine bestellte Kran- oder Verladeanlage nicht in Anspruch genommen wird, ist für jede angefangene Wartestunde eine Vergütung zu zahlen. Sie beträgt

Verladeleistungen außerhalb der Regel-Arbeitszeit
3.5.1 innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit 30,00 EUR
3.5.2 in der Überstundenzeit (zuzüglich Überstundenvergütung nach Ziffer 3.3) 30,00 EUR
 
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  4. Lagerplatzmiete
 
   
4.1 Für die kurzfristige (bis zu einem Kalendermonat) Lagerung von Gütern auf unbefestigten Freiflächen des Hafens beträgt die Miete je Quadratmeter und angefangene Kalenderwoche 0,24 EUR
 
4.2 Bei der längerfristigen (länger als ein Kalendermonat) Einlagerung von Gütern beträgt die Lagerplatzmiete

Einlagerung länger als ein Kalendermonat
bis zu einer Menge von 500 Tonnen 0,51 EUR pro Tonne
und Kalendermonat
über 500 bis 1.000 Tonnen 0,49 EUR pro Tonne
und Kalendermonat

Für Lagerungen auf befestigten Freiflächen wird zu den vorstehenden Sätzen ein Zuschlag von 25 % erhoben. Bei einer Massengutlagerung über 1.000 Tonnen wird die Lagerplatzmiete besonders vereinbart.
   
4.3 Die genannten Entgelte werden nicht erhoben für Abfälle oder andere Güter, die eine gesonderte öffentliche Genehmigung benötigen. In diesen Fällen werden gesonderte Entgelte mit der Hafen Krefeld GmbH & Co KG vereinbart. Ferner wird für Schiffsgüter, die weniger als 48 Stunden lagern, keine Lagerplatzmiete berechnet.
   
4.4 Bei der Lagerung von Gütern (Ziffer 4.2) ist für Güter, die nach dem 20. Tag eines Monats eingelagert und/oder vor dem 10. Tag eines Monats ausgelagert werden, die Lagerplatzmiete für je nur einen halben Monat zu zahlen.
 
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  5. Drehbrückenentgelt
 
   
  Für das Öffnen der Drehbrücke außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit werden erhoben
   
5.1 in der Überstundenzeit je angefangene Stunde 60,00 EURO
   
5.2 in den Nachstunden (21:00 – 6:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen je angefangene Stunde 120,00 EURO
   
  Anmerkung:

Die kostenfreien Öffnungszeiten für die Drehbrücke in Krefeld sind montags bis freitags jeweils von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Das Öffnen der Drehbrücke ist beim Hafenmeister bis 12.00 Uhr des Vortages (Freitag 12.00 Uhr für die Wochenenden) zu beantragen.
 
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  6. Sonstige Leistungsentgelte
 
     
6.1 Wird das Hafengelände für den Einsatz einer nicht hafeneigenen und nicht vertraglich zugelassenen mobilen Verladeanlage in Anspruch genommen, werden neben den tariflichen Entgelten besonders vereinbarte Vergütungen erhoben, mindestens jedoch für jede Verladung und jeden angefangenen Kalendertag 750,00 EUR
     
6.2 Das Entgelt für die Ausstellung von Ein-/ Ausladeerklärungen beträgt für jede Ausfertigung 3,50 EUR
     
6.3 Für alle nicht besonders genannten Leistungen werden besondere Entgelte jeweils vereinbart.  
     

 
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  7. Salvatorische Klausel
 
   
  Sind einzelne Bestimmungen dieser Preisliste ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig, wird die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Preisliste eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, die den Interessen der Parteien und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg entspricht.
 
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  8. Inkrafttreten
 
   
  Diese Preisliste tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Preisliste über die Erhebung von Leistungsentgelten im Hafen Krefeld vom 27.11.2001 außer Kraft
 
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Krefeld, den 16.02.2010
Hafen Krefeld GmbH & Co. KG

 
 
 
     
 
     
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